§§ 765 Abs 2, 1487a ABGB
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
25.11.2021, 2 Ob 117/21a (RS0133859)
§§ 765 Abs 2, 1487a ABGB
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
25.11.2021, 2 Ob 117/21a (RS0133859)