§ 49 Abs 3 KartG
Zur Abgrenzung von Tatfragen und Rechtsfragen im Kartellverfahren.
Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen und Struktur eines Rabattsystems sowie dessen Auswirkungen und Einstufung aus ökonomischer Sicht sind dem Tatsachenbereich zuzurechnen; dem gegenüber fällt die rechtliche Bewertung des Rabattsystems in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. (T1)