§ 15a BAG
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach § 15a BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG kommen.
§ 15a BAG
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach § 15a BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG kommen.