§§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG
Art 6 Abs 2 EMRK
Mit der Behauptung einer Verletzung der Unschuldsvermutung wird keine Garantie des Grundrechts auf persönliche Freiheit angesprochen und solcherart der Anfechtungsrahmen einer Grundrechtsbeschwerde verlassen.