§ 61 StGB
Beim Günstigkeitsvergleich sind stets die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände) in den Blick zu nehmen.
§ 61 StGB
Beim Günstigkeitsvergleich sind stets die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände) in den Blick zu nehmen.