§ 34 Abs 2 StGB
Wurde eine durch Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2, § 177 Abs 1 StPO) bewirkte Verletzung des Angeklagten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit bereits im Haftbeschwerdeverfahren anerkannt und ausgeglichen, ist eine