§ 37 Abs 6 JN
Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen.