§ 4 Abs 1 Z 5 FAGG
Bei Vereinbarung zweier verschiedener Festpreise mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen (hier: einer monatlichen Grundgebühr und einer jährlichen Servicepauschale) haben die jährlichen Gesamtkosten auch die kumulierten monatlichen Kosten und die monatlichen Gesamtkosten auch die aliquotierten jährlichen Kosten zu enthalten.