§ 11 HeimAufG
Im Regelfall ist – zusätzlich zum Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie – die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychologie nicht erforderlich.
§ 11 HeimAufG
Im Regelfall ist – zusätzlich zum Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie – die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychologie nicht erforderlich.