§ 1320 Abs 1 ABGB
Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.