§ 1304 ABGB, § 106 Abs 2 KFG, § 2 Abs 1 Z 19 StVO
Es begründet kein Mitverschulden eines aus dem Rollstuhl gestürzten Rollstuhlfahrers, wenn er kein "Personenrückhaltesystem" (Becken- oder Schultergurt) verwendete. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich unter Rollstuhlfahrern ein entsprechendes Bewusstsein herausgebildet hätte.