§ 165a VersVG
Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
§ 165a VersVG
Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.