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Zivilsachen § 292 ZPO (RZ 2021/19)

EntscheidungenZivilsachenAnton SpenlingRZ 2021/19RZ 2021, 200 Heft 9 v. 15.9.2021

§ 292 ZPO:

Die vom Zusteller vorschriftsmäßig erstellten elektronischen Zustellausweise (hybride Rückscheine) sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Für die Entkräftung dieses Beweises verlangt § 292 Abs 2 ZPO nach seinem Wortlaut den "Beweis des Gegenteils".

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