§ 292 ZPO:
Die vom Zusteller vorschriftsmäßig erstellten elektronischen Zustellausweise (hybride Rückscheine) sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Für die Entkräftung dieses Beweises verlangt § 292 Abs 2 ZPO nach seinem Wortlaut den "Beweis des Gegenteils".