§ 161 AußStrG 2005
Der Sohn war an der Verlassenschaftsabhandlung als Nacherbe beteiligt, da er unter Berufung auf das Testament des Erblassers seine Einsetzung als Nacherbe behauptete. Da die Witwe dieser Auslegung widersprach, liegt ein Streit über das Bestehen der Nacherbschaft vor. Dieser ist nunmehr in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG im Verfahren über das Erbrecht zu klären.