§ 579 Abs 2 ABGB
Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Beisatz: Hier: Angestellte eines Notars mit Namen und Berufsadresse. (T1)
§ 579 Abs 2 ABGB
Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Beisatz: Hier: Angestellte eines Notars mit Namen und Berufsadresse. (T1)