§§ 9, 10 Abs 3 WEG 2002
Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus.