§§ 39 Abs 1, 40 Abs 1 SMG:
1./ Nach Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe kommt ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG nicht in Betracht, es sei denn, dass ein bereits in Haft befindlicher Verurteilter einen entsprechenden Antrag vor seiner Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) gestellt oder bis dahin bereits eine amtswegige Prüfung begonnen hatte.