§ 147 Abs 1a StGB
Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.
§ 147 Abs 1a StGB
Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.