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Zivilsachen §§ 934, 1170a, 1267, 1268 ABGB (RZ 2021/16)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2021/16RZ 2021, 167 Heft 7 und 8 v. 15.8.2021

§§ 934, 1170a, 1267, 1268 ABGB:

§ 1268 ABGB schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei Glücksverträgen aus. Glücksverträge liegen vor, wenn der Gegenstand des Vertrags die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrags ein Risiko oder eine Chance verbunden ist.

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