§ 146 StGB
Bei Austauschverhältnissen kann alleine aus der Kausalität des täuschungsbedingten Irrtums für die Vermögensverfügung (in rechtlicher Hinsicht) nicht auf den Eintritt eines Vermögensschadens geschlossen werden.
§ 146 StGB
Bei Austauschverhältnissen kann alleine aus der Kausalität des täuschungsbedingten Irrtums für die Vermögensverfügung (in rechtlicher Hinsicht) nicht auf den Eintritt eines Vermögensschadens geschlossen werden.