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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ228 (RZ 2021, 166)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2021, 166 Heft 7 und 8 v. 15.8.2021

§§ 43 Abs 2, 491 Abs 8 StPO

Gemäß § 491 Abs 8 StPO ist jener Richter, der die Strafverfügung erlassen hat, von der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil § 43 Abs 2 StPO sinngemäß gilt.

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