§ 1304 ABGB
Das gebotene Verhalten, aus dessen Missachtung das Mitverschulden resultiert, muss auf die Vermeidung des Eintritts oder der Vergrößerung des durch die Pflichtverletzung des Schädigers herbeigeführten Schadens gerichtet sein; insofern muss ein Zusammenhang zwischen dem Mitverschulden und der Pflichtverletzung des Schädigers bestehen.