§ 408 Z 3 EO, Art 5 Abs 2 lit b NYÜ
Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels wegen des Verstoßes einer anderen, im Vorfeld ergangenen Entscheidung gegen den ordre public setzt jedenfalls voraus, dass jene Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unmittelbare Folge der vorhergehenden ordre public widrigen (Aufhebungs-) Entscheidung ist.