§ 43 Abs 2 iVm § 491 Abs 8
§ 271 Abs 1 Z 7 StPO:
1./ Der Richter, der eine Strafverfügung erlassen hat, ist im Fall eines zulässigen Einspruchs vom weiteren Hauptverfahren ausgeschlossen.
§ 43 Abs 2 iVm § 491 Abs 8
§ 271 Abs 1 Z 7 StPO:
1./ Der Richter, der eine Strafverfügung erlassen hat, ist im Fall eines zulässigen Einspruchs vom weiteren Hauptverfahren ausgeschlossen.