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Strafsachen § 43 Abs 2 iVm § 491 Abs 8; § 271 Abs 1 Z 7 StPO (RZ 2021/14)

EntscheidungenStrafsachenMichael DanekRZ 2021/14RZ 2021, 142 Heft 6 v. 15.6.2021

§ 43 Abs 2 iVm § 491 Abs 8

§ 271 Abs 1 Z 7 StPO:

1./ Der Richter, der eine Strafverfügung erlassen hat, ist im Fall eines zulässigen Einspruchs vom weiteren Hauptverfahren ausgeschlossen.

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