§ 30c GmbHG
Ein im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten Gesellschaftern eingeräumtes Entsendungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar. Es erlischt mit dem Verlust der Gesellschafterstellung.
§ 30c GmbHG
Ein im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten Gesellschaftern eingeräumtes Entsendungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar. Es erlischt mit dem Verlust der Gesellschafterstellung.