§ 176 Abs 1 AußStrG 2005
Auflagenbegünstigte müssen vor der Einantwortung nicht nach § 176 Abs 1 AußStrG verständigt werden.
Beisatz: Der Zweck der Verständigungspflicht nach § 176 Abs 1 AußStrG ist, jene Personen, denen durch den Tod des Erblassers Rechte entstehen, von ihren Ansprüchen in Kenntnis zu setzen. Eine letztwillige Auflage schafft jedoch keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung. (T1)