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BREXIT – Die justizielle Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Zivilrechtssachen nach 31.12.2020

WissenschaftLStA MMag. Verena CapRZ 2021, 124 Heft 6 v. 15.6.2021

I. Allgemeines

Mit Ablauf des 31.1.2020 verließ das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK)1)1)Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland besteht aus England, Wales, Schottland und Nordirland. Die Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Sark ua) sowie die Isle of Man sind Kronbesitztümer und damit wie die britischen Überseegebiete, zu denen etwa Gibraltar, die Falkland Inseln oder Bermuda zählen, kein Bestandteil des Vereinigten Königreichs. Mit Ausnahme von Gibraltar waren weder die Kronbesitztümer noch die britischen Überseegebiete Teil der Europäischen Union; Gibraltar ist gemeinsam mit dem VK am 31.1.2020 aus der EU ausgeschieden; vgl. Art. 3 Austrittsabkommen (räumlicher Geltungsbereich). die Europäische Union (EU). Der Austritt wurde durch das ebenfalls mit Ablauf des 31.1.2020 in Kraft getretene2)2)Siehe https://eur-lex.europa.eu/content/news/Brexit-UK-withdrawal-from-the-eu.html#3.Summaries . Austrittsabkommen3)3)Siehe Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L 29, 31.1.2020, S. 7 ("Austrittsabkommen"); https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:029:FULL&from=EN . (AA) geregelt. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist, die mit 31.12.2020 endete (Art. 126 AA), waren alle Unionsrechtsakte auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilrechtssachen weiterhin unverändert anwendbar. Seit dem 1.1.2021 ist das VK als Drittstaat zu behandeln. In letzter Minute einigte sich die EU Ende Dezember 2020 zwar noch auf ein Handels- und Kooperationsübereinkommen4)4)Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2020:444:TOC . mit dem VK, dieses sieht für den Zivilrechtsbereich allerdings keine spezifischen Regelungen vor.5)5)Der Entwurf für ein Partnerschaftsübereinkommen hatte noch eine allgemein gehaltene Regelung für das Familienrecht vorgesehen: TITLE XI: Mobility of natural persons, Article MOBI.7: "Civil justice cooperation in matrimonial, parental responsibility and related family law matters" abrufbar unter: http://ec.europa.eu/info/sites/info/files/200318-draft-agreement-gen.pdf . Auf anhängige Verfahren ist grundsätzlich weiterhin Unionsrecht anwendbar, für neue Verfahren mit Bezug zum VK sind mit Ausnahme der Fälle, in denen das Unionsrecht weiterhin gilt, entweder andere internationale Instrumente6)6)Hier kommen insbesondere die Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in Betracht (siehe im Detail: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions ). oder nationales Recht maßgeblich (zu den Details siehe unten). Die für den Zivilrechtsbereich relevanten Übergangsregelungen des Austrittsabkommens finden sich in Titel VI (Laufende Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen) des Dritten Teils ("Trennungsbestimmungen"; Art. 66 ff. AA).

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