I. Allgemeines
Mit Ablauf des 31.1.2020 verließ das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK)1) die Europäische Union (EU). Der Austritt wurde durch das ebenfalls mit Ablauf des 31.1.2020 in Kraft getretene2) Austrittsabkommen3) (AA) geregelt. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist, die mit 31.12.2020 endete (Art. 126 AA), waren alle Unionsrechtsakte auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilrechtssachen weiterhin unverändert anwendbar. Seit dem 1.1.2021 ist das VK als Drittstaat zu behandeln. In letzter Minute einigte sich die EU Ende Dezember 2020 zwar noch auf ein Handels- und Kooperationsübereinkommen4) mit dem VK, dieses sieht für den Zivilrechtsbereich allerdings keine spezifischen Regelungen vor.5) Auf anhängige Verfahren ist grundsätzlich weiterhin Unionsrecht anwendbar, für neue Verfahren mit Bezug zum VK sind mit Ausnahme der Fälle, in denen das Unionsrecht weiterhin gilt, entweder andere internationale Instrumente6) oder nationales Recht maßgeblich (zu den Details siehe unten). Die für den Zivilrechtsbereich relevanten Übergangsregelungen des Austrittsabkommens finden sich in Titel VI (Laufende Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen) des Dritten Teils ("Trennungsbestimmungen"; Art. 66 ff. AA).