§§ 55 Abs 1 und 2, 467 Abs 1 StPO:
Beschränkt sich die Ablehnung eines im Berufungsverfahren gestellten – § 467 Abs 1 StPO entsprechenden – Antrags, neue Beweise aufzunehmen, auf die Begründung, dass gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken bestünden, liegt eine vorgreifende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und damit eine Gesetzesverletzung vor.