§ 307 StGB
Indirekte Vorteilsgewährung an den Amtsträger (etwa über einen Mittelsmann) begründet nicht unmittelbare, sondern – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.
§ 307 StGB
Indirekte Vorteilsgewährung an den Amtsträger (etwa über einen Mittelsmann) begründet nicht unmittelbare, sondern – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.