§§ 26a, 26b UWG
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen setzt weder ein Wettbewerbsverhältnis noch besondere Auswirkungen auf den Wettbewerb (etwa im Sinne des Spürbarkeitserfordernisses in § 1 Abs 1 UWG) voraus.
§§ 26a, 26b UWG
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen setzt weder ein Wettbewerbsverhältnis noch besondere Auswirkungen auf den Wettbewerb (etwa im Sinne des Spürbarkeitserfordernisses in § 1 Abs 1 UWG) voraus.