§ 1331 ABGB
"Trauerschmerzengeld" kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht.
Beisatz: Das träfe etwa bei Tierquälerei iSv § 222 StGB zu. (T1)
§ 1331 ABGB
"Trauerschmerzengeld" kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht.
Beisatz: Das träfe etwa bei Tierquälerei iSv § 222 StGB zu. (T1)