§ 15a TSchVG
Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 15a TSchVG in Betracht.
28.1.2021, 1 Ob 238/20m (RS0133458)
§ 15a TSchVG
Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 15a TSchVG in Betracht.
28.1.2021, 1 Ob 238/20m (RS0133458)