Art 15 Abs 3, 79 Abs 1 DSGVO
Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art 79 Abs 1 DSGVO ist auch für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht.