§§ 36 Abs 3, 37 Abs 1 und Abs 2 StPO
Richtet sich die Zuständigkeit infolge Konnexität (§ 37 Abs 1 StPO) nach der höheren Ordnung eines Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO), sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen in den Blick zu nehmen, die sachlich in die Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts ressortieren.