§ 141 Abs 1 AußStrG
Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.
17.12.2020, 6 Ob 243/20h (RS0133410)
§ 141 Abs 1 AußStrG
Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.
17.12.2020, 6 Ob 243/20h (RS0133410)