Art 14 EMRK, § 363a StPO
Art 14 EMRK normiert ein akzessorisches Grundrecht, dessen Anwendung voraussetzt, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt.
Art 14 EMRK, § 363a StPO
Art 14 EMRK normiert ein akzessorisches Grundrecht, dessen Anwendung voraussetzt, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt.