§§ 5 Abs 2, 14 Z 3 KMG 2019
Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß § 14 Z 3 KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.
§§ 5 Abs 2, 14 Z 3 KMG 2019
Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß § 14 Z 3 KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.