§ 53 Abs 5 Satz 1 und 6 SVSG
Die bereits zuvor zur Durchführung der Unfallversicherung zuständige AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) im Fall eines Klägers, bei dem sie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid abgelehnt hatte, wobei der Kläger diesen Bescheid aber vor dem