§§ 586, 589, 594 ZPO, § 19 JN
Die Durchführung einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz bildet im Schiedsverfahren auch dann keinen Ablehnungsgrund, wenn sich eine Partei dagegen ausgesprochen hat.
§§ 586, 589, 594 ZPO, § 19 JN
Die Durchführung einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz bildet im Schiedsverfahren auch dann keinen Ablehnungsgrund, wenn sich eine Partei dagegen ausgesprochen hat.