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Strafsachen § 459 StPO idF BGBl 1975/631 (§ 427 StPO) (RZ 2021/28)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2021/28RZ 2021, 291 Heft 12 v. 15.12.2021

§ 459 StPO idF BGBl 1975/631 (§ 427 StPO):

Die Verhandlung in Abwesenheit eines der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Angeklagten ist unzulässig, wenn diesem keine schriftliche Übersetzung des Strafantrags in eine ihm verständliche Sprache zugestellt wurde.

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