§ 467 Abs 2 und 3 StPO
Auch wenn das Berufungsgericht einzelne Nichtigkeitsgründe ohne deren deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht berücksichtigen kann (§ 467 Abs 2 StPO), zieht die (rechtzeitige) bloße Erklärung, die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zu ergreifen (§ 464 Z 1 StPO), die Rechtsvermutung des § 467 Abs 3 StPO zugunsten des Angeklagten nach sich.