§ 786 ABGB, Art XLII EGZPO
Kann der Erbe eine Auskunftspflicht über den Nachlass oder über Schenkungen wegen Demenz nicht persönlich erfüllen, so liegt dennoch keine zur Abweisung des Begehrens führende Unmöglichkeit vor, weil die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, der nach § 353 EO zu zumutbaren Erhebungen ermächtigt wird.