§ 8 Abs 1 AngG
Als "Dienstzeiten" im Sinne des § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen.
Beisatz: Auch Zeiten des Dienstnehmers als Arbeiter. (T1)
§ 8 Abs 1 AngG
Als "Dienstzeiten" im Sinne des § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen.
Beisatz: Auch Zeiten des Dienstnehmers als Arbeiter. (T1)