§ 37 StPO:
Die Zuständigkeit des Zusammenhangs bei sonst engem sachlichen Zusammenhang strafbarer Handlungen mehrerer Personen (§ 37 Abs 1 zweiter Satz StPO) gilt im Hauptverfahren nur im Fall gleichzeitiger Anklage. Werden diese getrennt angeklagt, ist eine Verbindung der Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen.