§§ 281, 290 StPO
§§ 22, 24 VbVG
Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.