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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ310 (RZ 2021, 227)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2021, 227 Heft 10 v. 15.10.2021

§ 39 StGB

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

Das Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 hat aus § 39 StGB eine reine Strafrahmenvorschrift gemacht. Hievon ausgehend ist – im Unterschied zur früheren Rechtslage (RIS-Justiz RS0125294) – Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall auch dann gegeben, wenn das Gericht eine Strafrahmenerweiterung nach § 39 StGB zu Unrecht verneint hat.

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