§ 270 Abs 2 StPO
Unter dem Aspekt des § 270 Abs 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass jener Strafrahmen, von dem das Gericht ausging, im Urteil zahlenmäßig bezeichnet wird.
7.6.2021, 13 Os 39/21s (RS0133691)
§ 270 Abs 2 StPO
Unter dem Aspekt des § 270 Abs 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass jener Strafrahmen, von dem das Gericht ausging, im Urteil zahlenmäßig bezeichnet wird.
7.6.2021, 13 Os 39/21s (RS0133691)