§ 361 EO
§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, nach Maßgabe des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.