§ 19 Abs 4 StVO
Die Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), beschränkt den Schutzzweck des Vorrangzeichens auf die Benützer der Straße mit Vorrang.
§ 19 Abs 4 StVO
Die Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), beschränkt den Schutzzweck des Vorrangzeichens auf die Benützer der Straße mit Vorrang.